Bei Verwendung eines kundeneigenen Zugangsendgerätes berechnet komro eine einmalige Registrierungsgebühr in Höhe von 29,00 € (24,37 € zzgl. MwSt.).
Die grundlegegenden Konfigurationseinstellungen, Parameter und Schnittstellenbeschreibungen der Netzschnittstellen veröffentlicht komro in dem Dokument „Schnittstellenbeschreibung nach §5 FTEG“. Fundstelle für dieses Dokument in der jeweils aktuellen Version ist die Internetseite der komro.
Etwaige kundenspezifische Zugangsdaten erhält der Kunde mit der „Zusatzvereinbarung Zugangsendgerät“ mitgeteilt. Nicht für alle Produkte der komro sind kundenspezifische Zugangsdaten erforderlich.
Der Kunde muss sich bei Verwendung eines kundeneigenen, nicht bei der komro erworbenen Zugangsendgerätes bewusst sein, dass in diesem Anwendungsfall die komro
- keinen Support, Konfigurationsunterstützung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Erst- und ggf. Folgekonfigurationen des Zugangsendgerätes leisten kann und wird;
- keine Garantie für die Gesamtleistung des vertraglich vereinbarten Produktes, z. B. hinsichtlich Durchsatz, Übertragungsgeschwindigkeit, Funktionsumfang und Features geben kann, sofern/soweit das Zugangsendgerät an dieser Leistung maßgeblich beteiligt ist;
- keinen Support für Störungen am Zugangsendgerät oder an Leistungen in unmittelbaren Zusammenhang mit der korrekten Funktion des Endgerätes geben kann;
- dem Kunden kein kommerzieller Vorteil gegenüber Kunden eingeräumt werden kann, die ein Zugangsendgerät bei der komro erwerben.
Die komro ist im Falle einer Störung des beauftragten Dienstes berechtigt, bestimmte Parameter wie Datendurchsatz, Anschlusspegelwerte und Übertragungsgeschwindigkeiten sowohl über bei der komro erworbene, als auch über durch den Kunden selbst eingebrachte Zugangsendgeräte zum Zwecke der Störungsermittlung- und Behebung auszuwerten.
In der Regel sehen die Produkte der komro den Komfort des Angebots eines geprüften, kompatiblen und von der komro provisionierten und verwalteten Zugangsendgerätes vor. Durch Verwendung eigener Zugangsendgeräte ist der Kunde selbst für die Kompatibilität, Konformität und Netzintegrität alleinig verantwortlich. Bei Störungen der Netzintegrität durch kundeneigene Zugangsendgeräte mit Rückwirkungen auf andere Kunden oder Netzstörungen ist komro berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen nach § 6 (1) der AGB zu ergreifen.